UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBESTIMMUNEGN (AGBs)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nenninger & Co GmbH, Austr. 30-32, 74861 Herbolzheim
I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Bestandteil aller vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Firma Nenninger & Co GmbH (nachfolgend Nenninger & Co genannt). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Nenninger & Co erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von den Nenninger & Co Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Kundenbestellungen, die gemäß § 145 BGB als Angebot anzusehen sind, können wir innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) Alle von Nenninger & Co abgegebenen Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Nenninger & Co den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Weicht die schriftliche Bestätigung von der Bestellung ab, so gilt dies als neues Angebot, das der Kunde innerhalb einer Woche annehmen kann. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage des neuen Angebots zustande.
(4) Ein verbindlicher Auftrag kommt ebenfalls zustande bei Bestellung/Einsendung einer zu reparierenden bzw. auszutauschenden Ware, wie es insbesondere mit Bestandskunden von Nenninger & Co regelmäßig der Fall ist.
(5) Abweichend von den Bestimmungen in II. Artikel 3 und 4 hat Nenninger & Co das Recht, nach Prüfung der Ware und Deklarierung als nicht reparabel, die Reparatur oder den Austausch abzulehnen.
(6) Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
(7) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6, Abs. 1b DS-GVO ist gewährleistet.
III. Überlassene Unterlagen und Geheimhaltung
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält Nenninger & Co sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Nenninger & Co erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Nenninger & Co das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von Abschn. II. annimmt, sind diese Unterlagen an Nenninger & Co zurückzusenden.Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
(2) Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt werden. Der Kunde erkennt an, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.
IV. Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen/Lieferscheinen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von Nenninger & Co ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Exportlieferungen fallen zusätzlich Zollkosten, Transportversicherung und Gebühren an.
(3) Wünscht der Kunde eine Erfüllung der Leistung vor Ort (Serviceleistung), fallen zusätzliche Kosten an, die sich nach der Höhe der jeweils aktuellen Servicesätze von Nenninger & Co bemisst.
(4) Die Zahlung des Kauf-/Reparaturpreises hat ausschließlich spesen- und gebührenfrei in Euro auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Zahlungen gelten erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf einem der Konten von Nenninger & Co als vorgenommen.
(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kauf-/Reparaturpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung rein netto zu zahlen. Bei Auslandskunden gilt grundsätzlich die Zahlungsart Vorauskasse. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Werden Nenninger & Co nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung von offenen Nenninger & Co Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist Nenninger & Co berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
(7) Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben.
(8) Preisbasis sind die zum Angebotsdatum gültigen Tarife für Löhne und Gehälter, sowie die aktuellen Material- und Rohstoffpreise.
(9) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
V. Lieferzeit
(1) Die von Nenninger & Co angegebenen Lieferfristen bzw. Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Auftrag beauftragten Dritten. Sie sind als annähernd anzusehen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
(2) Lieferfristen bzw. Liefertermine verlängern sich bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen, wie in Fällen höherer Gewalt, Streik und Aussperrung sowie kurzfristig nicht behebbaren Ereignissen wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, in angemessenen Maßen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände bei einem Vorlieferanten von Nenninger & Co eintreten. Sobald Nenninger & Co solche Umstände bekannt werden, wird Nenninger & Co bemüht sein, den Kunden in angemessener Frist entsprechend zu unterrichten.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Nenninger & Co, jedoch nicht vor der Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages (Auftrages) zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Nenninger & Co berechtigt, den Nenninger & Co insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Gerät Nenninger & Co aus Gründen, die nicht auf einer von Nenninger & Co zu vertretener vorsätzlicher Verletzung des Vertrages beruhen, in Lieferverzug, so ist die Haftung von Nenninger & Co begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden, maximal jedoch im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung pro Woche des Verzugs auf 1%, jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
VI. Austauschlieferung
(1) Eine Austauschlieferung ist der Austausch eines defekten, aber zur Reparatur möglichen Bauteils gegen ein gebrauchtes generalüberholtes Bauteil.
(2) Hat sich der Kunde für eine Austauschlieferung entschieden, so ist er verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des funktionsfähigen Bauteils von Nenninger & Co sein defektes Bauteil auf seine Kosten an Nenninger & Co zu übersenden und Nenninger & Co zu übereignen. Sollte das defekte Bauteil innerhalb dieser 7 Tage nicht bei Nenninger & Co eingehen oder nicht reparabel sein, so ist Nenninger & Co berechtigt, dem Kunden die Differenz zwischen dem Austauschpreis und dem Preis des generalüberholten Bauteils in Rechnung zu stellen.
(3) Sendet der Kunde als Austausch ein Vorgänger Gerät das eine andere Typenbezeichnung besitzt ein, wird die Kostendifferenz zwischen geliefertem Gerät und dem eingesendeten Gerät in Rechnung gestellt.
VII. Nicht reparable oder zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen/Motoren
(1) Nicht reparable oder vom Kunden zur Reparatur nicht freigegebene Baugruppen, können auf Wunsch von Nenninger & Co kostenpflichtig entsorgt werden. Fordert der Kunde die Baugruppe zurück, berechnet Nenninger & Co den entstandenen Aufwand für Demontage und Befunung zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.
VIII. Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
IX. Eigentumsvorbehalt
(1) Nenninger & Co behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Nenninger & Co sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Nenninger & Co ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunden diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Nenninger & Co unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Nenninger & Co die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Nenninger & Co entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Nenninger & Co in Höhe des mit Nenninger & Co vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Nenninger & Cos Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Nenninger & Co wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Nenninger & Co. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, Nenninger & Co nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Nenninger & Co das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Nenninger & Co anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Nenninger & Co verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Nenninger & Co gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Nenninger & Co ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Nenninger & Co nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Nenninger & Co verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
X. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Nenninger & Co gelieferten Ware beim Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Nenninger & Co einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Nenninger & Co die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Nenninger & Co stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder Nenninger & Co verweigert die Beseitigung des Mangels bzw. die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder die Nacherfüllung ist für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen oder Reparaturversuche vorgenommen oder das angebrachte Siegel beschädigt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Kann Nenninger & Co Mängel von Bauteilen anderer Hersteller aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen, wird Nenninger & Co nach eigener Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Nenninger & Co gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(8) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Nenninger & Co bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Nenninger & Co gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
(9) Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen Nenninger & Co und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art (auch aus §§ 823 ff. BGB) ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie Folgeschäden wie Produktionsausfall und -einschränkung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
XI. Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Nenninger & Co, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abänderungen des Vertrags sind gleichfalls nur unter Einhaltung der Schriftform zulässig.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Ausgabestand 12/2021